Miete Deinen Christbaum     

 

 Allgemeine Mietbedingungen

Die allgemeinen Mietbedingungen von AWV-Fabig gelten für alle Geschäftsvorgänge zwischen der     AWV-Fabig ( im nachfolgenden Vermieterin genannt ) und dem Mieter. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. durch schriftlich erteilten Auftrag erkennt der Mieter unsere allgemeinen Mietbedingungen an.

Vereinbarungen, die seitens der Vermieterin von einem Mitarbeiter getroffen werden, der weder der Geschäftsführung angehört noch Generalbevollmächtigter ist, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsführung der Vermieterin. Der Mieter verpflichtet sich alle Mietobjekte schonend und pfleglich zu behandeln. Dies beinhaltet auch sorgfältige Verpackung und ordnungsgemäßen Transport bei eigener Abholung und Rücktransport.

Die Mietobjekte mit allen ihren Bestandteilen bleiben Eigentum der Vermieterin.


§ 1 Zustandekommen des Vertrages 

1.1. Die Vermietung von unseren Weihnachtsbäumen erfolgt nur aufgrund schriftlicher Auftragserteilung. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind schriftlich zu bestätigen. Die erteilten Aufträge werden  mit schriftlicher Bestätigung für beide Seiten verbindlich.

1.2. Bestellungen müssen rechtzeitig ( mindestens 3 Werktage vor Abholung/Auslieferung ) vorgenommen werden.

1.3. Die Vermieterin behält sich einen Haftungsausschluss, im Falle höherer Gewalt oder in Fällen, in denen sie ohne grobes Verschulden an der Auslieferung gehindert ist, vor. Forderungen können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden. Ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen Ausfall, oder Verzögerung einer Veranstaltung oder Produktion besteht nicht.


§ 2 Vertragsinhalt

2.1. Der Mieter darf von den Mietgegenständen nur den vertragsgemäßen Gebrauch machen. Die Mietobjekte werden nur zu Dekorationszwecken vermietet. Eine Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet.

2.2. Veränderungen an den Mietgegenständen sowie eine Weitervermietung an Dritte sind nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin gestattet.

2.3. Die Gegenstände sind nach dem Gebrauch in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

2.4. Der Mieter ist zum fachgerechten Transport und Aufbewahrung der Gegenstände verpflichtet.


§ 3 Mietdauer und Mietpreise

3.1. Sämtliche Preise richten sich nach der aktuellen Preisliste und beinhalten den Mietzeitraum 1*           vom 10.November bis zum 06. Januar, des nächsten Jahres. Andere Mietzeiten außerhalb des Mietzeitraumes 1* werden gesondert berechnet.

Bei Anlieferung durch die Vermieterin können Lieferkosten entstehen. Diese werden bei Vertragsabschluss extra aufgelistet.

Die Mietdauer vom Mietzeitraum 1* kann unabhängig vom Mietpreis verändert werden.

Alle Mietpreise sind  zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Tagesmieten werden gesondert berechnet.  

Bei verspäteter Rückgabe,  erhöht sich der Mietpreis pro Tag um 50 Euro.

3.2. Eine Rückgabe gilt so lange als nicht erfolgt,  bis ein von der Vermieterin quittierter Rückholschein vorliegt.

3.3. Die Rücknahme bei eigener Abholung des Miet-Baumes erfolgt nur während der Geschäftszeiten der Vermieterin.

3.4. Wird ein Miet-Baum beschädigt, so ist dies unverzüglich vom Mieter zu melden. Die reguläre Miete wird bis zu dem Zeitpunkt berechnet, bis eine Schadensmeldung eintrifft. Diese kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.


§ 4 Haftung

4.1. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten oder die Transportperson trägt der Mieter das Risiko für den Untergang oder eine Verschlechterung der Miet-Bäume, gleichgültig durch wen verursacht und ohne das es auf ein Verschulden des Mieters ankommt. Die Gefahrtragung endet mit der Rückgabe der Miet-Bäume an die Vermieterin.

4.2. Die Miet-Bäume sind nicht von der Vermieterin versichert.  Die Mietgegenstände sind durch den Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern.

4.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Benutzung des Mietobjekts durch ihn selbst, seine Angestellten oder Beauftragten oder durch sonstige Personen verursacht werden.

4.4. Bei Beschädigung oder Verlust der Mietobjekte, werden die Kosten der Wiederherstellung bzw. der Wiederbeschaffungswert, zuzüglich zu dem Mietpreis, in Rechnung gestellt. Sämtliche Maßnahmen hierzu werden von der Vermieterin in Auftrag gegeben.

Die Vermieterin ist unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens berechtigt, einen pauschalisierten Schadensersatz für den Nutzungsausfall während der Wiederherstellung bzw. der Wiederbeschaffung in Höhe von 25% des ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände zu verlangen. Dem Mieter steht es zu, den Nachweis eines nicht oder konkret geringer entstandenen Schaden zu führen.

Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben. Auf Vorschäden kann sich der Mieter nur berufen, wenn diese im Mietvertrag Erwähnung finden.

4.5. Darüber hinaus trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass eine bei Rückgabe der Mietsache festgestellte Beschädigung nicht während der Mietdauer entstanden ist.


§ 5 Anmietung von Objekten mit Stromanschluss

5.1. Bei Mietobjekten mit Stromanschluss oder mechanischem Betrieb übernimmt der Vermieter keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden. Elektrische Geräte werden als Dekorationsobjekt vermietet. Die Mietobjekte mit Stromanschluss werden von Vermieterin lediglich einer Sichtprüfung unterzogen, eine elektronische Prüfung obliegt dem Mieter. Jedwede Haftung für eventuelle Schäden schließt der Vermieter hierdurch aus.


§ 6 Transport

6.1. Die Vermieterin liefert die Mietobjekte aus. Die Lieferung wird gesondert berechnet.

6.2. Die Vermieterin stellt bei Anfrage die Mietobjekte auch an den Abholstellen bereit. Die ordnungsgemäße Verladung obliegt dem Mieter. Transportfahrzeuge müssen zum Transport der Mietgegenstände geeignet sein.  Der Mieter ist verpflichtet, ausreichendes Personal zur Be – und Entladung bereit zu stellen.


§ 7 Zahlung

7.1.  Rechnungsbeträge sind sofort mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

7.2. Der Mieter gerät spätestens in Verzug, wenn ab Zugang der Rechnung der Rechnungsbetrag nicht mit Ablauf von 10 Tagen ausgeglichen ist und hat an die Vermieterin Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten.

7.3. Rechnungen bis zum Wert € 50,-  sind bei Abholung bar zu entrichten.

7.4. Alle Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

7.5.  Vorbestellte und reservierte Miet-Bäume, die nicht abgenommen oder abgeholt wurde, muss dem Besteller voll in Rechnung gestellt werden. Ist eine anderweitige Vermietung möglich, so wird dieser Betrag verrechnet.


§ 8 Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hildesheim

Unter Kaufleuten ist Gerichtsstand Hildesheim.


§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.